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Am 05.07.2007 hat der Deutsche Bundestag die Reform des bereits aus dem Jahr 1908 stammenden Versicherungsvertragsgesetzes (im Folgenden kurz VVG genannt) verabschiedet. Das daraufhin am 01.01.2008 in Kraft getretene geänderte VVG brachte viele Neuerungen mit sich und findet auf Versicherungsverträge, die nach diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, uneingeschränkt Anwendung. Für „alte“ Verträge gilt das geänderte VVG allerdings erst ab dem 01.01.2009. Diese Frist soll den Versicherern nach dem Willen des Gesetzgebers die Möglichkeit einräumen, die bestehenden Verträge an die neuen Regelungen anzupassen.
Das neue VVG enthält insbesondere Änderungen hinsichtlich des Abschlusses eines Versicherungsvertrages und sorgt damit für einen verbesserten Verbraucherschutz. hat Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber vorvertragliche Beratungs- und Informationspflichten eingeführt, die sowohl den Versicherer als auch den Versicherungsvermittler treffen. Außerdem kann die Verletzung dieser Pflichten zu einem Schadensersatzanspruch des Verbrauchers führen. Um ihm in diesem Fall die Beweisführung zu erleichtern, ordnet der Gesetzgeber eine umfassende Dokumentationspflicht an, deren Verletzung ebenfalls einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers zur Folge haben kann.
Des Weiteren ist der Versicherer im Gegensatz zu den bisherigen Regelungen verpflichtet, dem zukünftigen Versicherungsnehmer schon vorab umfassende Informationen (z.B. die Versicherungsbedingungen) zur Verfügung zu stellen, damit er seine Entscheidung, den Versicherungsvertrag einzugehen, auf deren Grundlage treffen kann. Im Vorfeld des Vertragsschlusses ist es ausweislich des reformierten VVG darüber hinaus von besonderer Bedeutung, dass der Verbraucher den Versicherer nur über solche für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Umstände aufklären muss, nach denen der Versicherer ihn schriftlich fragt. Das Risiko, einzuschätzen, welche Umstände für den Vertragsabschluss erheblich sind und nachgefragt werden müssen, liegt daher jetzt beim Versicherer.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages räumt das reformierte VVG dem Verbraucher regelmäßig die Möglichkeit ein, den Vertragsabschluss innerhalb einer Frist von zwei Woche zu widerrufen und sich damit von dem Vertrag zu lösen. Maßgeblich für den Beginn des Fristlaufes ist die Übergabe der Vertragsunterlagen durch den Versicherer sowie die Aushändigung einer deutlichen Belehrung über das ihm zustehende Widerrufsrecht.
Eine weitere Veränderung zu Gunsten des Versicherungsnehmers liegt darin, dass der Gesetzgeber das sog. „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ aus dem VVG verbannt hat. Dies hatte bisher zur Folge, dass der Versicherer beispielsweise dann leistungsfrei wurde, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Nun bestimmt das Gesetz, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt. Allerdings wird ihm das Recht eingeräumt, die Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Nur bei der vorsätzlichen Herbeiführung des Versicherungsfalles besteht keine Leistungspflicht des Versicherers.
Im Bereich der Lebensversicherungen setzt das reformierte VVG die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesgerichtshofes der vergangenen Jahre um, indem es eine Beteiligung der Versicherten an den mit ihren Prämien erwirtschafteten Überschüssen der Versicherer vorsieht. Darüber hinaus kann der Versicherte nunmehr auch einen Anspruch auf die stillen Reserven des Versicherers geltend machen, die ebenfalls durch seine Beiträge erzielt worden sind. Außerdem verpflichtet das Gesetz den Versicherer, den Rückkaufswert einer Lebensversicherung nach deren Kündigung anhand des Deckungskapitales zu berechnen. Dabei handelt es sich um das Vermögen des Versicherers, welches vorhanden sein muss, um die Ansprüche seines Versicherungsnehmers zu befriedigen. Bisher wurde der Rückkaufswert lediglich an dem unklaren Zeitwert der Versicherung errechnet.
Schließlich hat der Gesetzgeber die Vorschriften zur Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches angepasst. Das bedeutet, dass derartige Ansprüche jetzt innerhalb von drei Jahren verjähren. Allerdings beginnt die Verjährung erst am Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.
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In der Sterbetafel werden statistische Werte verarbeitet, die beispielsweise einen Rückschluss darauf zulassen, wie hoch die durchschnittliche Lebenserwartung Neugeborener ist. Darüber hinaus lässt sich anhand dieser Statistik auch die durchschnittliche Lebenserwartung für jedes Lebensalter berechnen. Damit stellt die Sterbetafel eine wichtige Berechnungsgrundlage für die Versicherer dar.
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