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Antragsmodell / Policenmodell
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Vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) konnte ein Versicherungsvertrag auf zweierlei Arten geschlossen werden:
Antragsmodell: Bevor der Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde, erhielt der Verbraucher die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen durch den Versicherer ausgehändigt und konnte anhand derer über den Vertragsschluss entscheiden.
Policenmodell: Im Gegensatz zum Antragsmodell erhielt der Verbraucher erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages zusammen mit der Police die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen übersandt. Allerdings stand ihm nach deren Erhalt ein 14-tägiges Widerspruchsrecht zu, worüber er außerdem belehrt werden musste.
Das Policenmodell ist mit der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) hinfällig geworden. Jetzt ist der Versicherer gesetzlich verpflichtet, dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrages alle maßgeblichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören die Versicherungsbedingungen sowie ein sog. Produktinformationsblatt, welches alle für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Informationen enthält. Darüber hinaus wird dem Verbraucher nach Abschluss des Vertrages das Recht eingeräumt, sich durch einen Widerruf innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Vertragsunterlagen von dem geschlossenen Vertrag zu lösen. Für den Ablauf dieser Widerrufsfrist ist es außerdem notwendig, dass der Versicherer den Verbraucher hinreichend über sein Widerrufsrecht belehrt hat.
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ARB
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Diese Abkürzung steht für "Allgemeine Rechtsschutzbedingungen". Es handelt sich dabei um die für den Vertrag mit einer Rechtsschutzversicherung maßgeblichen Bestimmungen. Unter anderem regeln die ARB, von welchen Kosten eines Rechtsstreites die Rechtsschutzversicherung ihren Versicherungsnehmer freistellen muss. Von besonderer Bedeutung sind auch die in den ARB enthaltenen Ausschlussklauseln, die bestimmte Sachverhalte vom Versicherungsschutz ausnehmen. Darunter fallen beispielsweise Rechtsstreitigkeiten aus Spiel- und Wettverträgen, aus dem Bereich des Familienrechtes sowie Rechtsstreite, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Errichtung oder genehmigungsbedürftigen Veränderung eines Gebäudes des Versicherungsnehmers stehen. Die im Rahmen dieser Streitigkeiten anfallenden Kosten muss der Versicherungsnehmer selbst tragen.
Es gibt verschiedene Formen von ARB. Verbreitet sind die ARB 75, ARB 94 und ARB 2000. Allerdings kann jede Versicherung ihre eigenen ARB bestimmen.
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Auge-und-Ohr-Rechtsprechung
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Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes besagt, dass ein Versicherer sich alles als eigene Kenntnis zurechnen lassen muss, was der Versicherungsvertreter im Rahmen der Verhandlung über den Abschluss des Versicherungsvertrages erfährt. Der Versicherungsvertreter ist somit "Auge und Ohr" des Versicherers.
Durch eine Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) wurde diese Rechtsprechung nunmehr auch gesetzlich normiert.
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AVB
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Diese Abkürzung steht für "Allgemeine Versicherungsbedingungen". Es handelt sich dabei um die grundlegenden Vertragsbedingungen des Versicherungsvertrages. Soweit die AVB des Versicherers nicht vollständig sind, muss auf die gesetzlichen Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zurückgegriffen werden.
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Bezugsrecht / Bezugsberechtigung
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Diese Begriffe betreffen das Recht der Lebensversicherungen. Ein Lebensversicherungsvertrag kann so ausgestaltet werden, dass einem Dritten (dem Bezugsberechtigten) im Versicherungsfall das Recht eingeräumt wird, die Leistung aus dem Vertrag zu empfangen.
Im Regelfall ist dieses Bezugsrecht widerruflich. Das heißt, der Versicherungsnehmer kann den Bezugsberechtigten jederzeit auswechseln. Allerdings kann des Bezugsrecht auch unwiderruflich ausgestaltet sein. Dann erwirbt der Bezugsberechtigte bereits mit der Eintragung des Bezugsrechtes im Versicherungsschein einen Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag. Demgegenüber erwirbt der widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte das Recht auf die Versicherungsleistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.
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Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
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Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV) war ursprünglich die Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen in Deutschland, bevor es im Jahre 2002 in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) integriert wurde. Daher fällt die Aufsicht über die Versicherungsunternehmen jetzt in den Aufgabenbereich der BaFin. Rechtsgrundlage hierfür bildet das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG).
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Dynamik
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Die im Rahmen eines Versicherungsvertrages vereinbarte regelmäßige Erhöhung der Prämie wird als Dynamik bezeichnet.
Beispielsweise kann während der Laufzeit einer Lebensversicherung der Fall eintreten, dass sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Altersversorgung wesentlich ändert. Deshalb räumt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oft die Möglichkeit ein, durch eine Vertragsänderung die zu zahlende Prämie und damit die mögliche Ablaufleistung zu erhöhen. Die Änderung des Vertrages geschieht in der Regel dadurch, dass sich der Versicherungsnehmer bereits im Antrag mit einer zukünftigen Erhöhung der Prämie einverstanden erklärt. Wird dann die Prämie zu dem vereinbarten Zeitpunkt durch den Versicherer erhöht, kann der Versicherungsnehmer der Erhöhung innerhalb eines bestimmten Zeitraumes widersprechen.
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Gliedertaxe
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Die Gliedertaxe ist ein in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthaltener Maßstab, der bestimmt, wie weit der Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden invalid ist. Der Invaliditätsgrad wiederum ist von entscheidender Bedeutung, in welcher Höhe der Versicherer verpflichtet ist, für die erlittene Einbuße eine Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu leisten (sog. Invaliditätsleistung). Verliert der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Daumen oder wird der Daumen funktionsunfähig, entspricht dies einem Invaliditätsgrad von 20%. Der Versicherungsnehmer hat demzufolge einen Anspruch auf 20% der vereinbarten Invaliditätsleistung.
Soweit durch den Unfall ein Körperteil beeinträchtigt wird, welches nicht in der Gliedertaxe aufgeführt ist, muss, um den Invaliditätsgrad zu bestimmen, konkret ermittelt werden, wie weit die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit des Versicherungsnehmers beeinträchtigt ist.
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Lebensversicherung
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Lebensversicherungen können ganz unterschiedlich ausgestaltet sein. In die Kategorie der Todesfallversicherungen fallen beispielsweise die Risikolebensversicherung und die Sterbegeldversicherung. Bei einer Risikolebensversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die Versicherungsleistung an den Bezugsberechtigten (Bezugsrecht / Bezugsberechtigung) auszubezahlen, wenn die versicherte Person innerhalb der Vertragslaufzeit verstirbt (Versicherungsfall). Inhalt einer Sterbegeldversicherung ist demgegenüber ein lebenslanger Todesfallschutz. Das heißt, der Versicherer ist – ohne durch eine Vertragslaufzeit eingeschränkt zu sein – in jedem Fall zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person stirbt. Mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung wird regelmäßig das Ziel verfolgt, die anfallenden Beerdigungskosten durch die Versicherungsleistung zu decken.
Darüber hinaus hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, eine sog. Todes- und Erlebnisfallversicherung abzuschließen. Hierzu zählen die Kapitallebensversicherung, die Rentenversicherung und die fondsgebundene Lebensversicherung. Die Kapitallebensversicherung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Versicherer verpflichtet ist, sowohl im Todesfall als auch im Erlebensfall eine Zahlung zu leisten. Bei einer Rentenversicherung besteht die Verpflichtung des Versicherers darin, nach Ablauf einer bestimmten Zeit eine lebenslange Rente an den Versicherungsnehmer zu bezahlen. Im Rahmen der fondsgebundenen Lebensversicherung werden die Prämien des Versicherungsnehmers in bestimmte Kapitalanlagen investiert, um ihm die Möglichkeit zu geben, an deren Wertentwicklung teilzuhaben. Allerdings besteht für den Versicherungsnehmer das Risiko, dass es zu einer negativen Entwicklung seiner Kapitalanlagen kommt. Darüber hinaus sieht eine fondsgebundene Lebensversicherung im Todesfall eine garantierte Mindestleistung vor.
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Mitversicherte Person
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Mitversicherte Personen müssen keinen eigenen Versicherungsvertrag abschließen, weil der Versicherungsschutz aus dem Vertrag, den ein Dritter bereits geschlossen hat, auch zu ihren Gunsten besteht.
Beispielsweise bestimmen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherungen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch für dessen ehelichen oder den im Versicherungsschein eingetragene nichtehelichen Lebenspartner Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist regelmäßig in besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geregelt, dass auch der Ehegatte oder der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner mitversichert ist.
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Nachmeldefrist
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Oft kommt es vor, dass ein Versicherungsnehmer seine Rechtsschutzversicherung wechselt. Der aus dem neuen Vertrag resultierende Versicherungsschutz umfasst jedoch nur Versicherungsfälle, die nach Vertragsschluss eingetreten sind. Für die Regulierung von "Altfällen" muss sich der Versicherungsnehmer stets an die "alte" Rechtsschutzversicherung wenden.
Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) die Regelung enthalten, dass dann kein Versicherungsschutz mehr besteht, wenn der Anspruch auf Rechtsschutz für solche "Altfälle" später als drei Jahre nach Beendigung des Vertrages geltend gemacht wird. Allerdings besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes die Möglichkeit, die Versäumung dieser Nachmeldefrist dann zu entschuldigen, wenn der Versicherungsnehmer keine Kenntnis vom Versicherungsfall hatte. Dies setzt aber voraus, dass er den Anspruch auf Versicherungsschutz unverzüglich dann bei der Rechtsschutzversicherung geltend macht, wenn er Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt.
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Obliegenheiten
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Bei Obliegenheiten handelt es sich um den Versicherungsnehmer treffende vertragliche Pflichten, von deren Erfüllung es abhängt, dass der vereinbarte Versicherungsschutz gewährt wird.
Beispielsweise hat er dem Versicherer den Eintritt des Versicherungsfalles unverzüglich nach dessen Kenntnis anzuzeigen. Außerdem ist der Versicherungsnehmer nach Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, den Eintritt eines Schadens abzuwenden oder zumindest dessen Höhe zu mindern. Von besonderer Bedeutung bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind darüber hinaus vorvertragliche Anzeigeobliegenheiten, die den Versicherungsnehmer dazu verpflichten, den Versicherer über bestimmte Vorerkrankungen aufzuklären, damit dieser das zu versichernde Risiko richtig einschätzen und mit einer sachgerechten Prämie versehen kann.
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Ombudsmann
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Bei dem Versicherungsombudsmann handelt es sich um eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle, die in Form einer Beschwerde immer dann durch den Versicherungsnehmer angerufen werden kann, wenn es mit dem Versicherer zu Streitigkeiten bezüglich des Versicherungsvertrages kommt. Regelmäßig haben derartige Streitigkeiten den Umfang des zu gewährenden Versicherungsschutzes zum Gegenstand. Wird der Versicherungsombudsmann angerufen, überprüft er die Entscheidung des Versicherers und gibt eine Stellungnahme in Form einer Empfehlung oder einer Entscheidung ab. Die Entscheidung des Ombudsmannes ist für den Beschwerdegegner, das heißt für den Versicherer, bindend.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Versicherungsunternehmen am Verfahren des Versicherungsombudsmannes angeschlossen sind.
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Police
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Dies ist eine andere Bezeichnung für den Versicherungsschein.
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Progressionsstaffel
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Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine sog. Progressionsstaffel vereinbaren. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer zwar eine erhöhte Prämie zu bezahlen hat, aber nach einem Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden mit einer höheren Entschädigung durch den Versicherer (der Invaliditätsleistung) rechnen kann.
Regelmäßig wirkt sich die Vereinbarung einer Progressionsstaffel aber nur bei sehr hohen Invaliditätsgraden aus. Das heißt, bei einem Invaliditätsgrad (siehe Gliedertaxe) von bis zu 25 % erhält der Versicherungsnehmer trotz der Zahlung einer erhöhten Prämie die gleiche Entschädigung, als hätte er keine Progressionsstaffel vereinbart und eine niedrigere Prämie bezahlt.
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Prämie
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Im Gegenzug zu dem vom Versicherer gewährten Versicherungsschutz ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die vereinbarte Prämie zu bezahlen. Es handelt sich dabei um seine Hauptpflicht aus dem Versicherungsvertrag.
Nach Abschluss des Versicherungsvertrages ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, die erste Prämie bzw. eine nur einmalig zu leistende Prämie innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheines zu bezahlen. Wenn er diese Pflicht nicht erfüllt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Außerdem ist der Versicherer bei Eintritt des Versicherungsfalles nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer auf diese Folge deutlich hingewiesen hat. Der Versicherungsnehmer behält in diesem Fall nur dann seinen Versicherungsschutz, wenn er darlegen und beweisen kann, dass er die Nichtzahlung der Prämie nicht zu vertreten hat.
Sollte der Versicherungsnehmer später erneut die Bezahlung der Prämie schuldig bleiben, kann ihm der Versicherer eine Zahlungsfrist setzen und nach deren fruchtlosem Ablauf den Vertrag kündigen. Im Übrigen ist er nicht dazu verpflichtet, die Versicherungsleistung zu erbringen, wenn der Versicherungsfall während des Zahlungsverzuges eintritt.
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Risikoausschlüsse
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In dem zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer vereinbarten Vertrag sind regelmäßig sog. Risikoausschlussklauseln enthalten. Darin werden Sachverhalte umschrieben, die eigentlich dem versicherten Risiko unterfallen, aber dennoch ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
Beispielsweise enthalten die Versicherungsbedingungen regelmäßig eine sog. Kriegsklausel, die besagt, dass keine Ersatzpflicht bei Schäden besteht, die durch Kriegsereignisse verursacht worden sind. Des Weiteren schließen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) regelmäßig den Versicherungsschutz für krankhafte Störungen aus, die durch psychische Reaktionen hervorgerufen werden. Von Bedeutung ist außerdem, dass neuerdings in den Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherer Streitigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Kapitalanlage stehen, ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind.
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Rückkaufswert
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Unter dem Rückkaufswert versteht man den Betrag, den ein Versicherungsnehmer vom seinem Versicherer ausgezahlt erhält, wenn er eine Lebensversicherung (in der Form einer Todes- und Erlebnisfallversicherung) vorzeitig kündigt oder der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers vorzeitig beendet wird.
Zu beachten ist, dass der Rückkaufswert regelmäßig nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Prämien erreicht, wenn die Lebensversicherung bereits kurz nach dem Vertragsschluss wieder gekündigt wird. Dies hängt damit zusammen, dass die zu Beginn des Versicherungsvertrages gezahlten Prämien dazu verwandt werden, um die bei Vertragsabschluss angefallenen Kosten zu tilgen (Zillmerung).
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Schadensversicherung
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Eine Schadensversicherung bietet dem Versicherungsnehmer Schutz vor dem durch den Versicherungsfall eingetretenen Vermögensschaden. Zu den Schadensversicherungen zählen beispielsweise die Haftpflichtversicherung und die Feuerversicherung.
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Schiedsgutachterverfahren
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Lehnt eine Rechtsschutzversicherung die Gewährung von Versicherungsschutz ab, ist sie auf Antrag des Versicherungsnehmers verpflichtet, das Schiedsgutachterverfahren einzuleiten. Im Rahmen dieses Verfahrens prüft ein unabhängiger Dritter, der Schiedsgutachter, ob die Ablehnung des Versicherungsschutzes gerechtfertigt ist. Seine Entscheidung ist für den Versicherer bindend.
Bei dem Schiedsgutachter handelt es sich um einen seit mindestens fünf Jahren zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der für den Wohnsitz des Versicherungsnehmers zuständigen Rechtsanwaltskammer benannt wird.
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Sterbetafel
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In der Sterbetafel werden statistische Werte verarbeitet, die beispielsweise einen Rückschluss darauf zulassen, wie hoch die durchschnittliche Lebenserwartung Neugeborener ist. Darüber hinaus lässt sich anhand dieser Statistik auch die durchschnittliche Lebenserwartung für jedes Lebensalter berechnen. Damit stellt die Sterbetafel eine wichtige Berechnungsgrundlage für die Versicherer dar.
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Summenversicherung
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Bei der Summenversicherung ist der Versicherer mit Eintritt des Versicherungsfalles verpflichtet, eine bereits bei Vertragsschluss vereinbarte Geldleistung an den Versicherungsnehmer zu bezahlen. Zu den Summenversicherungen gehören beispielsweise die Unfallversicherung, die Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Krankenhaustagegeldversicherung.
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Verjährung
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Auch die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Ansprüche unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner alten Fassung verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjährten innerhalb von fünf Jahren, wobei die Frist jeweils zum Ende des Jahres begann, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden konnte.
Mit der Reform des VVG wurden diese Regelungen abgeschafft, weshalb sich die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag nunmehr nach den allgemeinen Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch richtet. Danach verjähren Ansprüche regelmäßig innerhalb von drei Jahren. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, an dem der Versicherungsnehmer erstmals Kenntnis von seinem Anspruch erlangt hat.
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Versicherungsfall
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Als Versicherungsfall wird der in den Versicherungsbedingungen umschriebene Sachverhalt bezeichnet, der dazu führt, dass der Versicherer verpflichtet ist, die vereinbarte Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer oder einen Dritten zu erbringen.
Bei einer Risikolebensversicherung (Lebensversicherung) besteht der Versicherungsfall beispielsweise darin, dass die versicherte Person innerhalb der Laufzeit der Versicherung verstirbt. Der Versicherer hat in diesem Fall die Versicherungssumme an den Bezugsberechtigten auszuzahlen.
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Versicherungsschein
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Der Versicherungsschein ist eine Urkunde, in der die wichtigsten Informationen zu der abgeschlossenen Versicherung zusammengefasst sind. Ausweislich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein auszuhändigen.
Der Versicherungsschein wird auch als Police bezeichnet.
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Versicherungsvermittler
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Unter den Begriff des Versicherungsvermittlers fallen sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter sind Personen, die von einem Versicherer damit betraut sind, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Als Versicherungsmakler bezeichnet man demgegenüber Personen, die gewerbsmäßig für ihre Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernehmen, ohne von einem Versicherer oder Versicherungsvertreter damit betraut worden zu sein.
Den Versicherungsvermittler treffen umfassende Aufklärungspflichten und Beratungspflichten, deren Verletzung ihn gegebenenfalls zum Schadensersatz verpflichten.
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Vorläufige Deckung
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Bei fast allen Versicherungen ist es möglich, eine vorläufige Deckungszusage zu erhalten. Es handelt sich dabei um einen eigenständigen Versicherungsvertrag, der den Versicherungsschutz bis zum Abschluss des eigentlichen Vertrages oder der Ablehnung des Antrages gewährleistet. Kommt der eigentliche Versicherungsvertrag zustande oder wird dessen Abschluss durch den Versicherer abgelehnt, endet die vorläufige Deckung automatisch.
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VVG
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Dies ist die Abkürzung für "Gesetz über den Versicherungsvertrag". Das VVG regelt die Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Darüber hinaus enthält es auch grundlegende Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungsarten. Ursprünglich stammt das Gesetz aus dem Jahr 1908 und wurde zum 01.01.2008 umfassend reformiert.
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Zillmerung
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Dabei handelt es sich um einen Begriff aus der Versicherungsmathematik, der insbesondere bei der Lebensversicherung eine große Rolle spielt. Die Zillmerung hat nämlich zur Folge, dass die für den Abschluss einer solchen Versicherung anfallenden Kosten durch die Prämie des Versicherungsnehmers in den ersten Versicherungsjahren beglichen werden. Dies hat zur Folge, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung in den ersten Jahren sehr gering ist.
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