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Verlust des Versicherungsschutzes durch Falschangaben zu Vermögensverhältnissen im Schadensprotokoll
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vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen
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Das
Oberlandesgericht Köln hat einer Versicherungsnehmerin mit Urteil vom
28.03.2008 (Az. 20 U 231/07) den begehrten Versicherungsschutz aus einer
Hausratversicherung nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl am 26.02.2006
verwehrt, weil sie und ihr Ehemann falsche Angaben zu den gemeinsamen
finanziellen Verhältnissen gemacht haben. In dem nach dem Versicherungsfall
aufgesetzten Schadensprotokoll hatten beide Ehegatten erklärt, dass die
gemeinsamen finanziellen Verhältnisse geordnet seien und man
Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkomme. Diese Angaben waren bereits
deshalb falsch, weil der Ehemann der Versicherungsnehmerin im Mai 2004 wegen
Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war
und im Oktober 2004 eine eidesstattliche Versicherung über seine finanziellen
Verhältnisse abgegeben hatte. Des weiteren kam hinzu, dass die
Versicherungsnehmerin selbst nur wenige Monate nach Erstellung des Schadensprotokolles
eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste, was nach Auffassung des
Gerichtes nachhaltig dafür spricht, dass sie ihre Vermögensverhältnisse im Juni
2006 ebenfalls unzutreffend widergegeben hat. Darüber hinaus hatte die
Versicherungsnehmerin in dem Schadensprotokoll falsch angegeben, dass die
Vorversicherung durch sie selbst gekündigt worden sei. Tatsächlich hatte der
damalige Versicherer den Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt.
Damit hat die
Versicherungsnehmerin ihre aus § 26 Ziffer 1 f) der Allgemeinen
Hausratversicherungsbedingungen (AHB) folgende Obliegenheit verletzt, den
Versicherer zutreffend zu informieren. Sie muss sich insoweit auch die falschen
Angaben ihres Ehemannes zurechnen lassen.
Deshalb stellte das Gericht die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß
§ 26 Ziffer 2 AHB fest. Die Versicherungsnehmerin konnte sich auch nicht darauf
berufen, dass die Falschangaben nicht vorsätzlich erfolgt seien, weil dies
gesetzlich vermutet wird und es ihr nicht gelang, diese Vermutung zu
widerlegen. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass die Falschangaben der
Versicherungsnehmerin und ihres Ehemannes über ihre gemeinsamen
wirtschaftlichen Verhältnisse generell geeignet waren, die berechtigten
Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei positiven
wirtschaftlichen Verhältnissen wird der Versicherer weniger Verdacht schöpfen,
der Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, und er wird weitere Nachforschungen
unterlassen.
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Mitversicherte Personen müssen keinen eigenen Versicherungsvertrag abschließen, weil der Versicherungsschutz aus dem Vertrag, den ein Dritter bereits geschlossen hat, auch zu ihren Gunsten besteht.
Beispielsweise bestimmen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherungen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch für dessen ehelichen oder den im Versicherungsschein eingetragene nichtehelichen Lebenspartner Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist regelmäßig in besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geregelt, dass auch der Ehegatte oder der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner mitversichert ist.
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