Verlust des Versicherungsschutzes durch Falschangaben zu Vermögensverhältnissen im Schadensprotokoll

vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen

Das Oberlandesgericht Köln hat einer Versicherungsnehmerin mit Urteil vom 28.03.2008 (Az. 20 U 231/07) den begehrten Versicherungsschutz aus einer Hausratversicherung nach einem behaupteten Einbruchdiebstahl am 26.02.2006 verwehrt, weil sie und ihr Ehemann falsche Angaben zu den gemeinsamen finanziellen Verhältnissen gemacht haben. In dem nach dem Versicherungsfall aufgesetzten Schadensprotokoll hatten beide Ehegatten erklärt, dass die gemeinsamen finanziellen Verhältnisse geordnet seien und man Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkomme. Diese Angaben waren bereits deshalb falsch, weil der Ehemann der Versicherungsnehmerin im Mai 2004 wegen Betruges und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war und im Oktober 2004 eine eidesstattliche Versicherung über seine finanziellen Verhältnisse abgegeben hatte. Des weiteren kam hinzu, dass die Versicherungsnehmerin selbst nur wenige Monate nach Erstellung des Schadensprotokolles eine eidesstattliche Versicherung abgeben musste, was nach Auffassung des Gerichtes nachhaltig dafür spricht, dass sie ihre Vermögensverhältnisse im Juni 2006 ebenfalls unzutreffend widergegeben hat. Darüber hinaus hatte die Versicherungsnehmerin in dem Schadensprotokoll falsch angegeben, dass die Vorversicherung durch sie selbst gekündigt worden sei. Tatsächlich hatte der damalige Versicherer den Vertrag wegen Nichtzahlung der Prämie gekündigt.

Damit hat die Versicherungsnehmerin ihre aus § 26 Ziffer 1 f) der Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (AHB) folgende Obliegenheit verletzt, den Versicherer zutreffend zu informieren. Sie muss sich insoweit auch die falschen Angaben ihres Ehemannes zurechnen lassen.

Deshalb stellte das Gericht die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 26 Ziffer 2 AHB fest. Die Versicherungsnehmerin konnte sich auch nicht darauf berufen, dass die Falschangaben nicht vorsätzlich erfolgt seien, weil dies gesetzlich vermutet wird und es ihr nicht gelang, diese Vermutung zu widerlegen. Außerdem ging das Gericht davon aus, dass die Falschangaben der Versicherungsnehmerin und ihres Ehemannes über ihre gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnisse generell geeignet waren, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden. Denn bei positiven wirtschaftlichen Verhältnissen wird der Versicherer weniger Verdacht schöpfen, der Versicherungsfall sei nur vorgetäuscht, und er wird weitere Nachforschungen unterlassen.


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Mitversicherte Personen müssen keinen eigenen Versicherungsvertrag abschließen, weil der Versicherungsschutz aus dem Vertrag, den ein Dritter bereits geschlossen hat, auch zu ihren Gunsten besteht.

Beispielsweise bestimmen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherungen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch für dessen ehelichen oder den im Versicherungsschein eingetragene nichtehelichen Lebenspartner Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist regelmäßig in besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geregelt, dass auch der Ehegatte oder der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner mitversichert ist.

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