|
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung sind nicht vom Baurisikoausschluss in ARB 75 betroffen
|
vom 23.09.2008, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung
|
Mit Urteil vom
19.02.2003 (Az. IV ZR 318/02) hat der Bundesgerichtshof einen Versicherer dazu
verpflichtet, seinem Versicherungsnehmer aus einer zwischen den Parteien
abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für einen
Rechtsstreit zu gewähren, der den Erwerb einer Beteiligung an einem
geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatte.
Dem Urteil lag
folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahr 1994
erwarb der Versicherungsnehmer zwei Anteile an einem geschlossenen
Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck in der Errichtung eines Wohn- und
Geschäftshauses bestand. Ausweislich des Fondsprospektes war das zu errichtende
12-geschossige Gebäude bereits baurechtlich genehmigt. Später kam heraus, dass
das Gebäude – entgegen den Angaben des Emissionsprospektes – lediglich mit 7
Geschossen genehmigt war, weshalb sich die im Emissionsprospekt angegebene
vermietbare Fläche beträchtlich verringerte. Darüber hinaus musste der
Versicherungsnehmer feststellen, dass die angefallenen Vertriebskosten nicht
vollständig im Prospekt angegeben waren. Er nahm daher die für diese Fehler
verantwortlichen Personen wegen Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Von seinem
Versicherer verlangte er die Bestätigung des Versicherungsschutzes für diesen
Rechtsstreit. Unter Hinweis auf § 4 (1) k der ARB 75 verweigerte dieser jedoch
den Versicherungsschutz. In dieser Vorschrift heißt es:
„§ 4 Allgemeine
Risikoausschlüsse
(1) Der
Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher
Interessen
...
k) die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder
genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des
Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes,
Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.“
Zugunsten des
Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichthof entschieden, dass diese Ausschlussklausel
den Versicherungsschutz in dem vorbezeichneten Fall nicht einschränkt. Sie
verfolgt nämlich den Zweck, die besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko
schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um
Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der
Versicherung auszunehmen (das sog. Baurisiko). Deshalb stellt die Klausel auf
den unmittelbaren Zusammenhang der Rechtsstreitigkeit mit der Planung und
Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist daher, ob die vom
Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung
eines Gebäudes zuzuordnen ist.
Diesen besonderen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in dem
vorbezeichneten Fall jedoch verneint, weil der Versicherungsnehmer Ansprüche
verfolgt hat, die aus wahrheitswidrigen Prospektangaben über die Höhe der
angefallenen Vertriebskosten und der Genehmigungsfähigkeit der dort
ausgewiesenen und zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse
resultieren. Diese Ansprüche betreffen nicht das zuvor erläuterte Baurisiko,
weshalb der vereinbarte Versicherungsschutz zu gewähren war.
|
| zurück |
|
|
|
Die Gliedertaxe ist ein in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthaltener Maßstab, der bestimmt, wie weit der Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden invalid ist. Der Invaliditätsgrad wiederum ist von entscheidender Bedeutung, in welcher Höhe der Versicherer verpflichtet ist, für die erlittene Einbuße eine Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu leisten (sog. Invaliditätsleistung). Verliert der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Daumen oder wird der Daumen funktionsunfähig, entspricht dies einem Invaliditätsgrad von 20%. Der Versicherungsnehmer hat demzufolge einen Anspruch auf 20% der vereinbarten Invaliditätsleistung.
[ mehr lesen ]
|
|