Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Fondsbeteiligung sind nicht vom Baurisikoausschluss in ARB 75 betroffen

vom 23.09.2008, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung

Mit Urteil vom 19.02.2003 (Az. IV ZR 318/02) hat der Bundesgerichtshof einen Versicherer dazu verpflichtet, seinem Versicherungsnehmer aus einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung Versicherungsschutz für einen Rechtsstreit zu gewähren, der den Erwerb einer Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds zum Gegenstand hatte.

Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 1994 erwarb der Versicherungsnehmer zwei Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds, dessen Gesellschaftszweck in der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses bestand. Ausweislich des Fondsprospektes war das zu errichtende 12-geschossige Gebäude bereits baurechtlich genehmigt. Später kam heraus, dass das Gebäude – entgegen den Angaben des Emissionsprospektes – lediglich mit 7 Geschossen genehmigt war, weshalb sich die im Emissionsprospekt angegebene vermietbare Fläche beträchtlich verringerte. Darüber hinaus musste der Versicherungsnehmer feststellen, dass die angefallenen Vertriebskosten nicht vollständig im Prospekt angegeben waren. Er nahm daher die für diese Fehler verantwortlichen Personen wegen Prospekthaftung auf Schadensersatz in Anspruch.

Von seinem Versicherer verlangte er die Bestätigung des Versicherungsschutzes für diesen Rechtsstreit. Unter Hinweis auf § 4 (1) k der ARB 75 verweigerte dieser jedoch den Versicherungsschutz. In dieser Vorschrift heißt es:

„§ 4 Allgemeine Risikoausschlüsse

(1) Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Wahrnehmung rechtlicher Interessen

...

k) die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Planung, Errichtung oder genehmigungspflichtigen baulichen Veränderung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstückes, Gebäudes oder Gebäudeteiles stehen.“

Zugunsten des Versicherungsnehmers hat der Bundesgerichthof entschieden, dass diese Ausschlussklausel den Versicherungsschutz in dem vorbezeichneten Fall nicht einschränkt. Sie verfolgt nämlich den Zweck, die besonders kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulierbaren rechtlichen Streitigkeiten um Baumaßnahmen aller Art und die sie unmittelbar begleitenden Vorgänge von der Versicherung auszunehmen (das sog. Baurisiko). Deshalb stellt die Klausel auf den unmittelbaren Zusammenhang der Rechtsstreitigkeit mit der Planung und Errichtung eines Gebäudes ab. Maßgebend ist daher, ob die vom Versicherungsnehmer angestrebte Rechtsverfolgung der Planung und Errichtung eines Gebäudes zuzuordnen ist.

Diesen besonderen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in dem vorbezeichneten Fall jedoch verneint, weil der Versicherungsnehmer Ansprüche verfolgt hat, die aus wahrheitswidrigen Prospektangaben über die Höhe der angefallenen Vertriebskosten und der Genehmigungsfähigkeit der dort ausgewiesenen und zur späteren Vermietung vorgesehenen 12 Geschosse resultieren. Diese Ansprüche betreffen nicht das zuvor erläuterte Baurisiko, weshalb der vereinbarte Versicherungsschutz zu gewähren war.


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Gliedertaxe

Die Gliedertaxe ist ein in den Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) enthaltener Maßstab, der bestimmt, wie weit der Versicherungsnehmer nach einem Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden invalid ist. Der Invaliditätsgrad wiederum ist von entscheidender Bedeutung, in welcher Höhe der Versicherer verpflichtet ist, für die erlittene Einbuße eine Entschädigung an den Versicherungsnehmer zu leisten (sog. Invaliditätsleistung). Verliert der Versicherungsnehmer beispielsweise einen Daumen oder wird der Daumen funktionsunfähig, entspricht dies einem Invaliditätsgrad von 20%. Der Versicherungsnehmer hat demzufolge einen Anspruch auf 20% der vereinbarten Invaliditätsleistung.

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