Nachfrageobliegenheit des Versicherers vor dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung

vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen

Mit Urteil vom 05.03.2008 (Az. IV ZR 119/06) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass ein Versicherer nur dann von einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung wegen angeblich verschwiegener Vorerkrankungen zurücktreten kann, wenn bei ungenauen Angaben des Versicherungsnehmers nachgefragt hat.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall begehrte der Versicherungsnehmer vom Versicherer die Bezahlung einer monatlichen Rente aus einer im Mai 2001 abgeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nachdem im Dezember 2003 aufgrund einer Erkrankung bei ihm eine derart geminderte Belastbarkeit seiner Wirbelsäule diagnostiziert worden war, die dazu führte, dass er seine bisherige berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben konnte. Der Versicherer jedoch erklärte den Rücktritt von dem Versicherungsvertrag, weil ihn der Versicherungsnehmer angeblich nicht über einen Unfall beim Schlittenfahren im Februar 2001 aufgeklärt habe, der zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und der Feststellung einer degenerativen Schädigung der Bandscheiben sowie der Wirbelsäule im Lendenwirbelbereich des Versicherungsnehmers geführt hatte.

Nachdem die Vorinstanzen den Anspruch des Versicherungsnehmers abgelehnt hatten, hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Begründet hat er diese Entscheidung damit, dass das Berufungsgericht nicht geprüft habe, ob die Angaben des Versicherungsnehmers gegenüber dem Versicherungsagenten geeignet waren, eine Nachfrageobliegenheit des Versicherers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung auszulösen. Nach dem Vortrag des Versicherungsnehmers hatte er nämlich bei Antragstellung seinen Gesundheitszustand zutreffend beschrieben und den Schlittenunfall mit der damit einhergehenden Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Die Angaben habe der Versicherungsagent zur Kenntnis genommen, jedoch nicht im Versicherungsantrag vermerkt.

Dies ist vorliegend von entscheidender Bedeutung, weil sich der Versicherer die dem Agenten zur Kenntnis gebrachten Umstände als bekannt zurechnen lassen muss, wenn dieser das Antragsformular nach den Angaben des Antragstellers ausfüllt. Macht der Antragsteller unvollständige oder unklare Angaben, muss der Versicherer beim künftigen Versicherungsnehmer nachfragen. Wenn der Versicherungsagent daher erkennt, dass die Angaben des Antragstellers unvollständig sind, muss er rückfragen. Unterlässt der Versicherer die ihm obliegende Rückfrage und sieht er insoweit von einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung ab, ist es ihm verwehrt, von dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit dem Argument zurückzutreten, dass der Versicherungsnehmer unvollständige Angaben bei der Antragstellung gemacht habe.


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