|
Mehr Geld nach Kündigung einer Kapitallebensversicherung
|
vom 19.09.2008, aus der Kategorie: Lebensversicherung
|
Verbraucher, die Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen haben, können nach Kündigung dieser Verträge einen höheren Rückkaufswert als bisher beanspruchen.
Der BGH hat in drei Urteilen vom 12.10.2005 (BGH IV ZR 162/03; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03) entschieden, dass die vertraglichen Regelungen, welche der Bemessung des Rückkaufswertes zugrunde liegen, unwirksam sind. Gleichzeitig hat das Gericht Grundsätze bestimmt, wie der Rückkaufswert durch die Versicherer nunmehr zu berechnen ist, was im Ergebnis dazu führt, dass Verbraucher nach Kündigung der Lebensversicherung einen höheren Rückkaufswert ausgezahlt erhalten.
Von diesen Urteilen sind ebenfalls Verbraucher betroffen, die ihre Verträge bereits gekündigt und den Rückkaufswert ausgezahlt erhalten haben. Diese haben einen Anspruch gegen die Versicherung auf Neuberechnung des Rückkaufswertes. Wie hoch die Nachforderung ausfällt, hängt jedoch davon ab, wie viel eingezahlt und wie früh die Lebensversicherung gekündigt wurde.
|
| zurück |
|
|
Auch die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Ansprüche unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner alten Fassung verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjährten innerhalb von fünf Jahren, wobei die Frist jeweils zum Ende des Jahres begann, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden konnte.
[ mehr lesen ]
|
|