vom , aus der Kategorie:




zurück



Wissen auf einen Klick:

Bezugsrecht / Bezugsberechtigung

Diese Begriffe betreffen das Recht der Lebensversicherungen. Ein Lebensversicherungsvertrag kann so ausgestaltet werden, dass einem Dritten (dem Bezugsberechtigten) im Versicherungsfall das Recht eingeräumt wird, die Leistung aus dem Vertrag zu empfangen.

Im Regelfall ist dieses Bezugsrecht widerruflich. Das heißt, der Versicherungsnehmer kann den Bezugsberechtigten jederzeit auswechseln. Allerdings kann des Bezugsrecht auch unwiderruflich ausgestaltet sein.

[ mehr lesen ]


Ihre Ansprechpartner

Anwaltskanzlei Lippke
Könneritzstrasse 53
04229 Leipzig
Fon:    0341 / 480 70 66
Fax: 0341 / 480 70 68

[ E-Mail-Anfrage stellen ]

© 2008 Anwaltskanzlei Lippke - Stand: 19. Oktober 2011 - 11454 Besucher - Webdesign: shopprofi.eu