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Diese Begriffe betreffen das Recht der Lebensversicherungen. Ein Lebensversicherungsvertrag kann so ausgestaltet werden, dass einem Dritten (dem Bezugsberechtigten) im Versicherungsfall das Recht eingeräumt wird, die Leistung aus dem Vertrag zu empfangen.
Im Regelfall ist dieses Bezugsrecht widerruflich. Das heißt, der Versicherungsnehmer kann den Bezugsberechtigten jederzeit auswechseln. Allerdings kann des Bezugsrecht auch unwiderruflich ausgestaltet sein.
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