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Verbraucher, die Verträge über kapitalbildende Lebensversicherungen zwischen Juli 1994 und Mai 2001 abgeschlossen haben, können nach Kündigung dieser Verträge einen höheren Rückkaufswert als bisher beanspruchen.
Der BGH hat in drei Urteilen vom 12.10.2005 (BGH IV ZR 162/03; IV ZR 177/03; IV ZR 245/03) entschieden, dass die vertraglichen Regelungen, welche der Bemessung des Rückkaufswertes zugrunde liegen, unwirksam sind. Gleichzeitig hat das Gericht Grundsätze bestimmt, wie der Rückkaufswert durch die Versicherer nunmehr zu berechnen ist, was im Ergebnis dazu führt, dass Verbraucher...
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Unter dem Rückkaufswert versteht man den Betrag, den ein Versicherungsnehmer vom seinem Versicherer ausgezahlt erhält, wenn er eine Lebensversicherung (in der Form einer Todes- und Erlebnisfallversicherung) vorzeitig kündigt oder der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers vorzeitig beendet wird.
Zu beachten ist, dass der Rückkaufswert regelmäßig nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Prämien erreicht, wenn die Lebensversicherung bereits kurz nach dem Vertragsschluss wieder gekündigt wird.
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