|
Landgericht Offenburg: Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für einen Streit über die Wirksamkeit eines Widerrufs einer Kapitalanlage tragen, die vor dem Abschluss der Versicherung getätigt wurde.
|
vom 07.03.2011, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung
|
Das Landgericht Offenburg hat mit
Urteil vom 5.10.2010 entschieden, dass die Zürich Rechtsschutzversicherung für
die Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Kapitalanlage
auch dann aufkommen muss, wenn der widerrufene Vertrag vor dem Abschluss der
Rechtsschutzversicherung geschlossen worden war. Allein entscheidend ist, dass
der Widerruf und dessen Zurückweisung in die versicherte Zeit fallen.
Leider lehnen
Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutzanfragen von geschädigten
Kapitalanlegern häufig zu Unrecht ab. Mal wird behauptet, das Anlagegeschäft
sei eine "selbständige Tätigkeit“, ein anderes Mal wird behauptet, es
handele sich um „Spiel- oder Wettverträge“ oder der Rechtsstreit gehöre zum
nicht versicherten Handels- und Gesellschaftsrecht. Nicht selten muss sogar
eine Klage auf Gewährung von Rechtsschutz erhoben werden, wie in dem einleitend
ausgeführten Fall, in dem die Zürich Rechtsschutzversicherungen verklagt werden
musste. Das Amtsgericht Offenburg gab der Klage statt. Dies war der Zürich
Rechtsschutzversicherungen noch nicht genug. Sie ging in die Berufung, die das Landgericht
Offenburg allerdings abwies.
Wieder einmal zeigte sich, dass gerade
in Angelegenheiten des Anlegerschutzes Rechtsschutzversicherungen „sehr
zurückhaltend“ mit Deckungszusagen sind. Oft werden Ausschlussgründe zur
Verweigerung von Deckungsschutz herangezogen, die tatsächlich überhaupt nicht
eingreifen. Lassen Sie sich daher nicht von einer Ablehnung Ihrer
Rechtsschutzversicherung beeindrucken. Nehmen Sie trotzdem Kontakt zu einem
versierten und auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt auf.
|
| zurück |
|
|
Der Versicherungsschein ist eine Urkunde, in der die wichtigsten Informationen zu der abgeschlossenen Versicherung zusammengefasst sind. Ausweislich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein auszuhändigen.
Der Versicherungsschein wird auch als Police bezeichnet.
[ mehr lesen ]
|
|