Landgericht Offenburg: Rechtsschutzversicherung muss die Kosten für einen Streit über die Wirksamkeit eines Widerrufs einer Kapitalanlage tragen, die vor dem Abschluss der Versicherung getätigt wurde.

vom 07.03.2011, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung

Das Landgericht Offenburg hat mit Urteil vom 5.10.2010 entschieden, dass die Zürich Rechtsschutzversicherung für die Kosten eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit einem Widerruf einer Kapitalanlage auch dann aufkommen muss, wenn der widerrufene Vertrag vor dem Abschluss der Rechtsschutzversicherung geschlossen worden war. Allein entscheidend ist, dass der Widerruf und dessen Zurückweisung in die versicherte Zeit fallen.
 
Leider lehnen Rechtsschutzversicherungen Deckungsschutzanfragen von geschädigten Kapitalanlegern häufig zu Unrecht ab. Mal wird behauptet, das Anlagegeschäft sei eine "selbständige Tätigkeit“, ein anderes Mal wird behauptet, es handele sich um „Spiel- oder Wettverträge“ oder der Rechtsstreit gehöre zum nicht versicherten Handels- und Gesellschaftsrecht. Nicht selten muss sogar eine Klage auf Gewährung von Rechtsschutz erhoben werden, wie in dem einleitend ausgeführten Fall, in dem die Zürich Rechtsschutzversicherungen verklagt werden musste. Das Amtsgericht Offenburg gab der Klage statt. Dies war der Zürich Rechtsschutzversicherungen noch nicht genug. Sie ging in die Berufung, die das Landgericht Offenburg allerdings abwies.
 
Wieder einmal zeigte sich, dass gerade in Angelegenheiten des Anlegerschutzes Rechtsschutzversicherungen „sehr zurückhaltend“ mit Deckungszusagen sind. Oft werden Ausschlussgründe zur Verweigerung von Deckungsschutz herangezogen, die tatsächlich überhaupt nicht eingreifen. Lassen Sie sich daher nicht von einer Ablehnung Ihrer Rechtsschutzversicherung beeindrucken. Nehmen Sie trotzdem Kontakt zu einem versierten und auf das Rechtsgebiet spezialisierten Anwalt auf.
 


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Versicherungsschein

Der Versicherungsschein ist eine Urkunde, in der die wichtigsten Informationen zu der abgeschlossenen Versicherung zusammengefasst sind. Ausweislich des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist der Versicherer verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen Versicherungsschein auszuhändigen.

Der Versicherungsschein wird auch als Police bezeichnet.

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