|
Krankentagegeldversicherung trotz Berufsunfähigkeitsversicherung
|
vom 19.09.2008, aus der Kategorie: Kranken- / Unfallversicherung
|
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 16.06.2005 (Az. 12 U 381/04) entschieden, dass ein Versicherer eine Krankentagegeldversicherung nicht schon deshalb kündigen kann, wenn der Versicherungsnehmer später eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung abschließt.
Im konkreten Fall hatte der Versicherer die Krankentagegeldversicherung des Klägers gekündigt, nachdem dieser ein Darlehen und in diesem Zusammenhang zwei Restschuldlebensversicherungen aufgenommen hatte. Diese Versicherungen wiederum beinhalteten gleichzeitig auch eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Über den Abschluss dieser Versicherungen hatte der Kläger den Versicherer der Krankentagegeldversicherung nicht informiert.
Der Versicherer kündigte daraufhin die Krankentagegeldversicherung mit der Begründung, dass der Kläger seine Obliegenheit aus den Versicherungsbestimmungen verletzt habe, ohne Einwilligung des Versicherers keine weitere Versicherung mit Anspruch auf Krankentagegeld abzuschließen. Das Gericht stellt jedoch fest, dass die Kündigung des Versicherers deshalb unwirksam war, weil der Kläger nicht gegen diese Obliegenheit verstoßen hatte. Aus der Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei nämlich entscheidend, ob die Versicherung ihm für den Versicherungsfall ein Krankentagegeld verspricht. Genau dies sei dem Kläger mit den zwei Restschuldversicherungen aber nicht versprochen worden, da die Berufsunfähikeits-Zusatzversicherung kein Tagegeld sondern eine monatliche Leistung im Versicherungsfall vorsieht.
Außerdem decken die Versicherungen auch unterschiedliche Risiken ab, so dass es auch deshalb aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an der Identität der Voraussetzungen und Leistungen mangelt.
|
| zurück |
|
|
Mitversicherte Personen müssen keinen eigenen Versicherungsvertrag abschließen, weil der Versicherungsschutz aus dem Vertrag, den ein Dritter bereits geschlossen hat, auch zu ihren Gunsten besteht.
Beispielsweise bestimmen die Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) der Rechtsschutzversicherungen, dass neben dem Versicherungsnehmer auch für dessen ehelichen oder den im Versicherungsschein eingetragene nichtehelichen Lebenspartner Versicherungsschutz besteht. Darüber hinaus ist regelmäßig in besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung geregelt, dass auch der Ehegatte oder der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner mitversichert ist.
[ mehr lesen ]
|
|