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Kaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz bei "Rennfahrerstart"
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vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen
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Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 10.08.2007 (Az. 20 U 218/06) einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall darin gesehen, dass der Fahrer eines Sportwagens nach einem Halt an einer Ampel mit stark überhöhter Geschwindigkeit angefahren ist, sich an der nächsten Linkskurve um die eigene Achse drehte, um anschließend gegen die Leitplanke zu prallen.
Nach Ansicht des Gerichtes entlastete den Fahrer in diesem Fall auch nicht die Tatsache, dass er es ausnahmsweise vergessen hatte, das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) seines Sportwagens einzuschalten und sich bei seinem „Rennfahrerstart“ auf dessen ordnungsgemäße Funktion verlassen hatte. Es ist nämlich von einem Kraftfahrer zu erwarten, dass er mit der gebotenen Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag.
Aufgrund der Feststellung des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles versagte das Gericht der klagenden Versicherungsnehmerin den geltend gemachten Anspruch gegen den Versicherer.
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Unter dem Rückkaufswert versteht man den Betrag, den ein Versicherungsnehmer vom seinem Versicherer ausgezahlt erhält, wenn er eine Lebensversicherung (in der Form einer Todes- und Erlebnisfallversicherung) vorzeitig kündigt oder der Vertrag durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers vorzeitig beendet wird.
Zu beachten ist, dass der Rückkaufswert regelmäßig nicht die Höhe der insgesamt geleisteten Prämien erreicht, wenn die Lebensversicherung bereits kurz nach dem Vertragsschluss wieder gekündigt wird.
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