Kaskoversicherung: Kein Versicherungsschutz bei "Rennfahrerstart"

vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 10.08.2007 (Az. 20 U 218/06) einen grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfall darin gesehen, dass der Fahrer eines Sportwagens nach einem Halt an einer Ampel mit stark überhöhter Geschwindigkeit angefahren ist, sich an der nächsten Linkskurve um die eigene Achse drehte, um anschließend gegen die Leitplanke zu prallen.

Nach Ansicht des Gerichtes entlastete den Fahrer in diesem Fall auch nicht die Tatsache, dass er es ausnahmsweise vergessen hatte, das elektronische Stabilisierungsprogramm (ESP) seines Sportwagens einzuschalten und sich bei seinem „Rennfahrerstart“ auf dessen ordnungsgemäße Funktion verlassen hatte. Es ist nämlich von einem Kraftfahrer zu erwarten, dass er mit der gebotenen Geschwindigkeit fährt, in der er das Fahrzeug zu beherrschen vermag.

Aufgrund der Feststellung des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalles versagte das Gericht der klagenden Versicherungsnehmerin den geltend gemachten Anspruch gegen den Versicherer.


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VVG

Dies ist die Abkürzung für "Gesetz über den Versicherungsvertrag". Das VVG regelt die Beziehungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer. Darüber hinaus enthält es auch grundlegende Bestimmungen zu den einzelnen Versicherungsarten. Ursprünglich stammt das Gesetz aus dem Jahr 1908 und wurde zum 01.01.2008 umfassend reformiert.

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