Erst der Eigentumswechsel führt zu einem Wechsel des Versicherungsnehmers einer Feuerversicherung

vom 19.09.2008, aus der Kategorie: sonstige Versicherungen

In einem Urteil vom 17.01.2007 hat das Oberlandesgericht Jena (Az. 4 U 574/06) dem Erwerber eines Grundstückes den Versicherungsschutz aus einem Vertrag über eine Feuerversicherung versagt.

Dieser Entscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Der Erwerber nahm den Versicherer in Anspruch, nachdem er mit dem Verkäufer am 08.06.2004 einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück abgeschlossen hatte. Die auf diesem Grundstück errichteten Gebäude hatte der Verkäufer bei dem Versicherer gegen Feuer versichert.

Die Prämie für das Versicherungsjahr 2004/2005 war am 01.09.2004 fällig, wurde jedoch weder von Käufer noch von Verkäufer entrichtet.Daraufhin mahnte der Versicherer den Verkäufer mit Schreiben vom 04.10.2004, der jedoch nicht reagierte, weil in dem Kaufvertrag vereinbart worden war, dass mit Vertragsschluss am 08.06.2004 alle Rechte und Pflichten aus den bestehenden Versicherungen auf den Käufer übergehen. In der Nacht zwischen dem 08. und 09.12.2004 wurde das versicherte Gebäude durch einen Brand vernichtet. Erst nach diesem Ereignis zahlte der Verkäufer die noch offene Prämie an den Versicherer und wurde der Käufer als neuer Eigentümer des Grundstückes in das Grundbuch eingetragen.

Mit seiner Klage verlangte der Käufer vom Versicherer die Versicherungsleistung aus der Feuerversicherung. Das Oberlandesgericht Jena kam allerdings zu der Auffassung, dass ihm dieser Anspruch nicht zusteht, weil er zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles nicht Grundstückseigentümer und damit auch nicht Versicherungsnehmer war. Er tritt gemäß § 69 Abs. 1 VVG (§ 95 VVG neue Fassung) nämlich erst mit dem Erwerb des Eigentumes an dem veräußerten Grundstück in die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein. Voraussetzung hierfür ist die Eintragung in das Grundbuch, die vorliegend erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalles erfolgte.

Darüber hinaus stellte das Gericht die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 39 Abs. 2 VVG (§ 38 Abs. 2 VVG neue Fassung) fest, weil der Versicherungsnehmer (der Verkäufer des Grundstückes) mit der Bezahlung der Prämie bei Eintritt des Versicherungsfalles in Verzug war. Dass zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber im Kaufvertrag vom 08.06.2004 vereinbart worden war, dass der Erwerber in alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag eintritt, spielt keine Rolle, weil dies lediglich das Innenverhältnis der Parteien des Kaufvertrages betrifft und nicht die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer.


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Wissen auf einen Klick:

Dynamik

Die im Rahmen eines Versicherungsvertrages vereinbarte regelmäßige Erhöhung der Prämie wird als Dynamik bezeichnet.

Beispielsweise kann während der Laufzeit einer Lebensversicherung der Fall eintreten, dass sich der Bedarf des Versicherungsnehmers an Altersversorgung wesentlich ändert. Deshalb räumt der Versicherer dem Versicherungsnehmer in den Versicherungsbedingungen oft die Möglichkeit ein, durch eine Vertragsänderung die zu zahlende Prämie und damit die mögliche Ablaufleistung zu erhöhen.

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