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Ablehnung des Widerrufsrechtes stellt eigenen Versicherungsfall dar
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vom 23.09.2008, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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In seinem Urteil
vom 17.10.2007 (Az. IV ZR 37/07) hat der Bundesgerichtshof noch einmal
klargestellt, dass es im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung für den Eintritt
des Versicherungsfalles maßgeblich auf den Verstoß ankommt, den der
Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Maßgeblich für die Festlegung des
Versicherungsfalles ist der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, mit dem
er den Verstoß begründet.
Der Versicherer muss daher seinem Versicherungsnehmer dann den
vereinbarten Rechtsschutz gewähren, wenn der Versicherungsnehmer einen
Vertragsabschluss mit einem Dritten widerrufen, der Dritte diesen Widerruf aber
nicht anerkannt hat. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass der widerrufene
Vertrag gegebenenfalls lange vor dem Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Es kommt allein darauf an, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der
unberechtigten Ablehnung des Widerrufes bestand. In dieser Ablehnung liegt
nämlich der Verstoß gegen die Rechte des Versicherungsnehmers, was einen
Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Der
Versicherer kann sich daher nicht darauf berufen, dass es sich um einen
vorvertraglichen Rechtsschutzfall handele, für den kein Versicherungsschutz
gewährt werden müsste.
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Auch die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Ansprüche unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.
Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner alten Fassung verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjährten innerhalb von fünf Jahren, wobei die Frist jeweils zum Ende des Jahres begann, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden konnte.
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