Ablehnung des Widerrufsrechtes stellt eigenen Versicherungsfall dar

vom 23.09.2008, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung

In seinem Urteil vom 17.10.2007 (Az. IV ZR 37/07) hat der Bundesgerichtshof noch einmal klargestellt, dass es im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung für den Eintritt des Versicherungsfalles maßgeblich auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Maßgeblich für die Festlegung des Versicherungsfalles ist der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, mit dem er den Verstoß begründet.

Der Versicherer muss daher seinem Versicherungsnehmer dann den vereinbarten Rechtsschutz gewähren, wenn der Versicherungsnehmer einen Vertragsabschluss mit einem Dritten widerrufen, der Dritte diesen Widerruf aber nicht anerkannt hat. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass der widerrufene Vertrag gegebenenfalls lange vor dem Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde. Es kommt allein darauf an, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der unberechtigten Ablehnung des Widerrufes bestand. In dieser Ablehnung liegt nämlich der Verstoß gegen die Rechte des Versicherungsnehmers, was einen Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Der Versicherer kann sich daher nicht darauf berufen, dass es sich um einen vorvertraglichen Rechtsschutzfall handele, für den kein Versicherungsschutz gewährt werden müsste.


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Verjährung

Auch die aus dem Versicherungsvertrag folgenden Ansprüche unterliegen der Verjährung. Das bedeutet, dass der Versicherer nach Ablauf der maßgeblichen Verjährungsfrist berechtigt ist, die Leistung zu verweigern.

Nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in seiner alten Fassung verjährten Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag innerhalb von zwei Jahren. Ansprüche aus einer Lebensversicherung verjährten innerhalb von fünf Jahren, wobei die Frist jeweils zum Ende des Jahres begann, in dem der Anspruch erstmals geltend gemacht werden konnte.

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