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Ablehnung des Widerrufsrechtes stellt eigenen Versicherungsfall dar
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vom 23.09.2008, aus der Kategorie: Rechtsschutzversicherung
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In seinem Urteil
vom 17.10.2007 (Az. IV ZR 37/07) hat der Bundesgerichtshof noch einmal
klargestellt, dass es im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung für den Eintritt
des Versicherungsfalles maßgeblich auf den Verstoß ankommt, den der
Versicherungsnehmer seinem Gegner anlastet. Maßgeblich für die Festlegung des
Versicherungsfalles ist der Tatsachenvortrag des Versicherungsnehmers, mit dem
er den Verstoß begründet.
Der Versicherer muss daher seinem Versicherungsnehmer dann den
vereinbarten Rechtsschutz gewähren, wenn der Versicherungsnehmer einen
Vertragsabschluss mit einem Dritten widerrufen, der Dritte diesen Widerruf aber
nicht anerkannt hat. In diesem Fall spielt es keine Rolle, dass der widerrufene
Vertrag gegebenenfalls lange vor dem Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde.
Es kommt allein darauf an, dass der Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der
unberechtigten Ablehnung des Widerrufes bestand. In dieser Ablehnung liegt
nämlich der Verstoß gegen die Rechte des Versicherungsnehmers, was einen
Versicherungsfall im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellt. Der
Versicherer kann sich daher nicht darauf berufen, dass es sich um einen
vorvertraglichen Rechtsschutzfall handele, für den kein Versicherungsschutz
gewährt werden müsste.
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Bei Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages kann der Versicherungsnehmer mit dem Versicherer eine sog. Progressionsstaffel vereinbaren. Dies hat zur Folge, dass der Versicherungsnehmer zwar eine erhöhte Prämie zu bezahlen hat, aber nach einem Unfall mit bleibenden körperlichen Schäden mit einer höheren Entschädigung durch den Versicherer (der Invaliditätsleistung) rechnen kann.
Regelmäßig wirkt sich die Vereinbarung einer Progressionsstaffel aber nur bei sehr hohen Invaliditätsgraden aus.
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